VG Augsburg - Beschluss vom 11.07.2005
3 S 05.00588
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Vorbemerkung Nr. 3, Nr. 9.1, Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin

VG Augsburg, Beschluss vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 3 S 05.00588

DRsp Nr. 2007/8076

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin

1. Bei mehrmaligen und sogar bei einmaligem Konsum von Amphetamin kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass es der vorherigen Einholung eines Gutachtens bedarf. 2. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich deshalb, weil Amphetamin als sogenannte Designer-Droge von seinen Wirkungen her nicht abschätzbar ist. Die Zusammensetzung ändert sich ständig und keiner der Betroffenen weiß letztlich mit hinreichender Sicherheit, aus welchen Bestandteilen das von ihm eingenommene Rauschmittel besteht, welche Wirkungen es im Einzelnen hat, wie lange diese anhalten und wann der Rausch tatsächlich so abgeklungen ist, dass keine Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit mehr bestehen. Bei Einnahme der entsprechenden Drogen besteht deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betreffende unter Einfluss des Rauschmittels ein Kraftfahrzeug führt.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Vorbemerkung Nr. 3, Nr. 9.1, Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Juni 2005 gegen die mit Bescheid vom 8. Juni 2005 getroffene Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Prozesskostenhilfe.