VG Augsburg - Beschluss vom 19.07.2005
3 S 05.00626
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 7 § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.5 ; StVG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Heroin, Wiedererlangung der Fahreignung

VG Augsburg, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 3 S 05.00626

DRsp Nr. 2007/8075

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Heroin, Wiedererlangung der Fahreignung

Unter verwaltungsverfahrensrechtlichem Blickwinkel folgt aus der Maßgeblichkeit der Einjahresfrist für Drogenabstinenz, dass die Behörde - vorbehaltlich eines atypischen Falles - bis zu ihrem Ablauf davon ausgehen darf, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der Betäubungsmittel konsumiert hat, deshalb nach wie vor fahrungeeignet ist. Sie kann innerhalb dieser Zeitspanne somit auch dann, wenn der Betroffene den Übergang zur Betäubungsmittelabstinenz behauptet und dafür ggf. sogar Beweismittel vorlegt, gemäß § 11 Abs. 7 FeV unter Hinweis auf das frühere Verhalten des Betroffenen die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügen bzw. einen hiergegen gerichteten Widerspruch zurückweisen, sofern die Tatsachen, aus denen die mangelnde Fahreignung hergeleitet wird, feststehen und ihre rechtliche Aussagekraft eindeutig ist.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 7 § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.5 ; StVG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 28. Juni 2005 gegen die mit Bescheid vom 20. Juni 2005 getroffene Entziehung der Fahrerlaubnis.

1. Der ... geborene Antragsteller ist seit dem 25. November 1999 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.