VG Augsburg - Urteil vom 18.10.2005
Au 3 K 05.787
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain

VG Augsburg, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen Au 3 K 05.787

DRsp Nr. 2007/8071

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain

1. Schon der einmalige Konsum der Droge bedingt die Ungeeignetheit. Derjenige, der auch nur einmalig "harte" Drogen (alle in der Anlage zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffe mit Ausnahme von Cannabis) einnimmt, ist auf Grund der durch den Drogenkonsum von ihm für den Straßenverkehr ausgehende Gefahr aktuell fahrungeeignet. 2. Die in Nr. 9.1 der Anlage 4 zum Ausdruck kommende Regelvermutung berücksichtigt das Suchtpotential und die - bereits durch die Illegalität bedingte - Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des Nachweises eines Konsums. Es ist deshalb Sache des jeweiligen Drogenkonsumenten, die Regelvermutung zu entkräften.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers.

1. Der am ... geborene Kläger war seit 24. September 2002 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B.