OVG Niedersachsen - Urteil vom 16.03.1995
7 L 5166/93
Normen:
GüKG § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 § 19 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
GewArch 1995, 421
zfs 1996, 160
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 15.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 4127/91

Straßenverkehrsrecht: Erteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr an den Erben des früheren Genehmigungsinhabers

OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 7 L 5166/93

DRsp Nr. 2007/13673

Straßenverkehrsrecht: Erteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr an den Erben des früheren Genehmigungsinhabers

»Dem Erben des Inhabers einer Genehmigung für den Güterfernverkehr kann gemäß § 10 Abs. 4 GüKG eine solche Genehmigung auch dann erteilt werden, wenn er innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 GüKG nicht beantragt hat, ihm die Genehmigung des Erblassers für deren Rechtslaufzeit zu erteilen. Voraussetzung ist neben den Erfordernissen nach § 10 Abs. 1 und 2 GüKG, daß das Güterfernverkehrsunternehmen mit Duldung der Behörde von dem Erben weiterbetrieben worden ist oder der Betrieb nach seiner Einstellung jederzeit wieder aufgenommen werden kann und daß eine freie Genehmigung zur Verfügung steht.«

Normenkette:

GüKG § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 § 19 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Erteilung einer Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG - zur Weiterführung eines Betriebes nach dem Tod des Unternehmers.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1988 (wirksam seit dem 2. Dezember 1988) erteilte die Beklagte Herrn Inhaber einer Firma die Bezirksgüterfernverkehrsgenehmigung nach §§ 3 Abs. 1, 6 ff. des Güterkraftverkehrsgesetzes - GüKG - (Ns 214/ha-blau-) für die Dauer von acht Jahren.

Der Genehmigungsinhaber verstarb am 11. Juni 1990, ohne daß die Beklagte zunächst davon Kenntnis erhielt.