I.
Der Antragsteller, ein 20 Jahre alter Schüler, wurde am 16. Juni 1997 gegen 14:35 Uhr zusammen mit einer weiteren Person einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. In dem an die Führerscheinstelle der Antragsgegnerin gerichteten Vorkommnisbericht des Polizeivollzugsbeamten K. vom 27. Juni 1997 ist festgehalten, daß "keine Gegenstände im Sinne des BtMG aufgefunden wurden", der Antragsteller jedoch angegeben habe, "gelegentlich Haschisch zu konsumieren". Während der Kontrolle seien keine Anzeichen eines aktuellen Konsums feststellbar gewesen.
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