OLG Stuttgart - Urteil vom 01.04.1987
13 U 322/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1995
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 13.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1003/86

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem das Rechtsfahrgebot nicht einhaltenden PKW-Führer und einem die Gegenfahrbahn benutzenden PKW; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.04.1987 - Aktenzeichen 13 U 322/86

DRsp Nr. 1996/1496

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem das Rechtsfahrgebot nicht einhaltenden PKW-Führer und einem die Gegenfahrbahn benutzenden PKW; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Gerät der Unfallgegner grundlos auf die Gegenfahrbahn, bleibt bei der Haftungsverteilung ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot seines Unfallgegners unberücksichtigt, wenn bei Nacht in größerem Abstand zur rechten Seitenbegrenzung gefahren wird und dadurch nur ein geringerer Abstand zur Mittellinie verbleibt.2. 60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für einen 20-jährigen Motorradfahrer wegen Fußwurzelknochen-Abriß mit nachfolgender Amputation des linken Fußes im Fußwurzelbereich, großer Weichteildefekt im linken Unterschenkel sowie multiple Prellungen und eine leichte Gehirnerschütterung mit einer MdE von 100 % für 120 Tage und von 40 % auf Dauer.Arthrosen als Folgeschäden sind möglich, Fußprothese.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Rottweil, vom 13.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1003/86
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1995