VG Neustadt - Urteil vom 23.05.2005
3 K 213/05.NW
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 1 § 14 Abs. 2 Nr. 2 § 20 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StPO § 153 Abs. 2 ; StVG § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;

Straßenverkehrsrecht: Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsums, Amfetamin

VG Neustadt, Urteil vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 3 K 213/05.NW

DRsp Nr. 2006/28804

Straßenverkehrsrecht: Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsums, Amfetamin

1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. 2. Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschrift über die Ersterteilung, mithin die §§ 7 ff. FeV. Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis muss insbesondere die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FeV). 3. Bei Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel ist § 14 FeV zu beachten. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist von der Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmitteln einnimmt.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 1 § 14 Abs. 2 Nr. 2 § 20 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StPO § 153 Abs. 2 ; StVG § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse BE.

Dem Kläger wurde am 22. Januar 1981 die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 erteilt.