VG Bayreuth - Beschluß vom 11.09.1997
B 1 S 97.630
Normen:
StVZO § 52 Abs. 3 Nr. 4;

Straßenverkehrsrecht: Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten, Blaulicht für Transportfahrzeug von Blutkonserven

VG Bayreuth, Beschluß vom 11.09.1997 - Aktenzeichen B 1 S 97.630

DRsp Nr. 2009/9547

Straßenverkehrsrecht: Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten, Blaulicht für Transportfahrzeug von Blutkonserven

1. Der gelegentliche, nicht notfallmäßige Transport von Blutkonserven erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO. 2. Zur Anerkennung i.S.v. § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO.

Normenkette:

StVZO § 52 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe:

I.

Mit ihrem Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen den Sofortvollzug einer Verpflichtung zur Entfernung u.a. eines Blaulichts von ihrem Pkw.

Die am 14.01.1959 geborene Inhaberin der Antragstellerin erhielt am 10.11.1994 vom Landratsamt die Erlaubnis nach § 34 a GewO, das Bewachungsgewerbe (Objekt- und Personenschutz) auszuüben. Am 01.12.1996 meldete sie das Gewerbe für die Firma an; Prokurist ist ihr Ehemann. Am 01.07.1997 meldete die Inhaberin der Antragstellerin in das Gewerbe "Blutspendedienst" an. Nach ihren eigenen Angaben hat sie dafür eine Erlaubnis nach § 13 ArzneimittelG beantragt, jedoch noch nicht erhalten.

Am 15.05.1997 wurde auf die Firma ein Fahrzeug Geländewagen Nissan, zugelassen und am 27.05.1997 in dessen Fahrzeugschein u.a. die Eignung zur Beförderung von Blutkonserven und deshalb die "Warnanlage Blau" als Sonderausstattung nach § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO eingetragen.