OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.02.2010
10 B 11351/09.OVG
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; RL 439/91/EWG Art. 8 Abs. 4 S. 1; RL 126/2006/EG Art. 11 Abs. 4 S. 2; RL 126/2006/EG Art. 13 Abs. 2;
Vorinstanzen:

Streit über die Nichtanerkennung eines tschechischen Führerscheins wegen der früheren Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis im Inland; Erfordernis einer Fahrerlaubniserteilung während des Laufs einer Sperrfrist i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 10 B 11351/09.OVG

DRsp Nr. 2010/5182

Streit über die Nichtanerkennung eines tschechischen Führerscheins wegen der früheren Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis im Inland; Erfordernis einer Fahrerlaubniserteilung während des Laufs einer Sperrfrist i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Zur Frage, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine Fahrerlaubniserteilung während des Laufs einer Sperrfrist voraussetzt (Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BayVGH, Beschlüsse vom 10.11.2009 - 11 CS 09.2082 - und 21.12.2009, DAR 2010, 103).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; RL 439/91/EWG Art. 8 Abs. 4 S. 1; RL 126/2006/EG Art. 11 Abs. 4 S. 2; RL 126/2006/EG Art. 13 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. zum Darlegungserfordernis § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ergeben sich jedenfalls keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.