VGH Bayern - Beschluss vom 26.05.2020
11 ZB 20.546
Normen:
StVZO § 31a; StVG § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 14576
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 19.773

Streit um eine Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gegenüber dem kaufmännischen Halter eines Firmenfahrzeugs; Anforderungen an die Begründung einer Fahrtenbuchauflage; Verstoß gegen Mitwirkungspflichten

VGH Bayern, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 20.546

DRsp Nr. 2020/11396

Streit um eine Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gegenüber dem kaufmännischen Halter eines Firmenfahrzeugs; Anforderungen an die Begründung einer Fahrtenbuchauflage; Verstoß gegen Mitwirkungspflichten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.800,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a; StVG § 26 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Speditionsfirma, wendet sich gegen die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, und die hierzu ergangenen Nebenverfügungen.

Am 18. Mai 2018 um 22:36 Uhr wurde mit einem auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h überschritten. Ein an die Klägerin übersandter Zeugenfragebogen des Polizeiverwaltungsamts vom 8. Juni 2018 kam nicht in Rücklauf.

Auf Ermittlungen der Polizeiinspektion Il. hin teilte eine Mitarbeiterin der Klägerin mit E-Mail vom 27. Juli 2018 den Namen des in Betracht kommenden Fahrers mit. Seine Adresse sei noch nicht ermittelt. Sobald ein Kollege aus dem Urlaub zurück sei, werde sie mitgeteilt. Nach einem handschriftlichen Vermerk auf dem E-Mail befand sich dieser noch bis 15. August 2018 im Urlaub.