OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2021
8 B 1781/20
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1591/20

Streit um eine Fahrtenbuchauflage; Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung; Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 8 B 1781/20

DRsp Nr. 2021/787

Streit um eine Fahrtenbuchauflage; Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung; Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sein Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.