OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.07.2017
12 U 75/17
Normen:
ZPO § 4; VVG § 8; BGB § 366; BGB § 367; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 1053
NJW-RR 2017, 1445
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 167/16

Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen nach Widerruf eines LebensversicherungsvertragesBerücksichtigung der im Klageantrag enthaltenen Nutzungen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 12 U 75/17

DRsp Nr. 2017/10722

Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages Berücksichtigung der im Klageantrag enthaltenen Nutzungen

1. Beim Streitwert einer Klage auf Herausgabe der gezahlten Versicherungsprämien und der gezogenen Nutzungen nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages bleiben die im Klageantrag enthaltenen Nutzungen, soweit sie Nebenforderung sind, gemäß § 4 ZPO unberücksichtigt. 2. Wird nach einer früheren Auszahlung eines Rückkaufswertes der noch verbleibende Saldo eingeklagt, muss zur Bestimmung des Streitwertes geklärt werden, ob und zu welchem Anteil diese Zahlung auf Prämienrückgewähr einerseits und auf Nutzungsherausgabe andererseits angerechnet wird. Der Rückkaufswert ist hierbei proportional - entsprechend dem Verhältnis der nach der Forderungsberechnung des Klägers insgesamt geltend gemachten Prämien und Nutzungen - auf Prämien und Nutzungen zu verteilen (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2014, 8 U 192/13; teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 23. März 2015, 12 W 6/15)

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und - in Abänderung der Streitwertentscheidung des Landgerichts vom 09.02.2017 - für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 3.274,73 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 4; VVG § 8; BGB § 366; BGB § 367;