OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.02.2019
12 W 1/19
Normen:
VVG § 5a; GKG § 43;
Fundstellen:
VersR 2019, 774
r+s 2019, 384
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 85/18

Streitwert einer Rückforderungsklage gem. § 5a VVG a.F.Berücksichtigung im Zahlungsantrag enthaltener Nutzungen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 12 W 1/19

DRsp Nr. 2019/2743

Streitwert einer Rückforderungsklage gem. § 5a VVG a.F. Berücksichtigung im Zahlungsantrag enthaltener Nutzungen

Streitwert für Rückforderungsklagen gemäß § 5 a VVG a.F. Bei einer Rückforderungsklage gemäß § 5 a VVG a.F. sind im bezifferten Zahlungsantrag enthaltene Nutzungen beim Streitwert zu berücksichtigen. Streitwert ist der bezifferte Forderungsbetrag auch insoweit, als dieser Nutzungen enthält (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung: Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17; Beschluss vom 12.09.2017 - 12 U 89/17; Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - IV ZB 10/18).

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 04.12.2018 - 2 O 85/18 - abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz auf 55.855,14 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a; GKG § 43;

Gründe

I.

Der Klägervertreter wendet sich mit im eigenen Namen erhobener Streitwertbeschwerde gegen die vom Landgericht getroffene Streitwertfestsetzung.