OLG Hamm - Beschluß vom 15.10.1997
20 W 19/97
Normen:
AKB 14; ZPO § 485 ;
Fundstellen:
AnwBl 1998, 351
NJW 1998, 689
NJWE-VHR 1998, 81
OLGReport-Hamm 1998, 154
SP 1998, 121
ZfS 1998, 183
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 6/97

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren - Wert eines Kfz

OLG Hamm, Beschluß vom 15.10.1997 - Aktenzeichen 20 W 19/97

DRsp Nr. 1998/2365

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren - Wert eines Kfz

»Für Beweissicherungsverfahren über den Wert eines Kfz besteht kein Rechtsschutzinteresse, solange das eingeleitete Sachverständigenverfahren noch nicht beendet ist.«

Normenkette:

AKB 14; ZPO § 485 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der Ansicht des Landgerichts, das selbständige Beweisverfahren setze auch in den Fällen des § 485 Abs. 2 ZPO Eilbedürftigkeit voraus gefolgt werden könnte. Denn jedenfalls ist das stets erforderliche rechtliche Interesse des Antragstellers dann zu verneinen, wenn das Ergebnis des Beweisverfahrens in einem sich etwa anschließenden Prozeß keine Bedeutung hat. Die Beweiserhebung wäre dann unnütz und könnte dem Ziel der Prozeßvermeidung nicht dienen.