OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2016
8 E 18/16
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2274/14

Streiwertbemessung ausgehend von dem begrenzten Umfang der begehrten strassenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 8 E 18/16

DRsp Nr. 2016/5605

Streiwertbemessung ausgehend von dem begrenzten Umfang der begehrten strassenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen

Lässt sich das Interesse eines Klägers an der Erteilung begehrter Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO anhand des durch diese Ausnahmegenehmigungen vermittelten wirtschaftlichen Vorteils auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG bewerten, bedarf es eines Rückgriffs auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11;

Gründe

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie richtet sich gegen die Festsetzung eines Streitwertes von 5.000,- Euro für ein Klageverfahren, in dem die Klägerin Ausnahmeparkgenehmigungen für zwei Fahrzeuge "während der ambulanten Pflege/Physiotherapie" durch Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen begehrt hat.

Die Beschwerde ist zulässig. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht gegen die Streitwertfestsetzung ein eigenes Beschwerderecht nach § 32 Abs. 2 RVG zu. Die Beschwerde ist auch im Übrigen gemäß §§ Abs. , Abs. Satz 2 zulässig.