BayObLG - Beschluss vom 17.09.2019
201 ObOWi 1580/19
Normen:
OWiG § 80a Abs. 1;

Strenge Anforderungen beim Absehen vom RegelfahrverbotPunktefreiheit im Flensburg kein alleiniger Grund für Ausnahme vom FahrverbotVielfahrer kein Argument für Absehen vom Fahrverbot schon wegen GleichbehandlungAugenblicksversagen untaugliches Argument für Absehen vom FahrverbotAußergewöhnliche Härte beim Absehen vom Fahrverbot

BayObLG, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1580/19

DRsp Nr. 2021/14141

Strenge Anforderungen beim Absehen vom Regelfahrverbot Punktefreiheit im Flensburg kein alleiniger Grund für Ausnahme vom Fahrverbot Vielfahrer kein Argument für Absehen vom Fahrverbot schon wegen Gleichbehandlung Augenblicksversagen untaugliches Argument für Absehen vom Fahrverbot Außergewöhnliche Härte beim Absehen vom Fahrverbot

1. Die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbotes in Betracht kommt, ist auch von den Gerichten zu beachten. Von einem derartigen Regelfahrverbot kann daher nur bei erheblichen Abweichungen gegenüber dem Normalfall oder bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte abgesehen werden.2. Macht der Betroffene geltend, aufgrund einer Fahrt mit einem ihm fremden Fahrzeug eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verkannt zu haben, scheidet eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund besonderer Tatumstände, insbesondere die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens, regelmäßig aus (Anschl. an OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07.2012 - 3 Ss OWi 944/12 = DAR 2012, 528 = ZfSch 2012, 648 = OLGSt StVG § 25 Nr 52 = VerkMitt 2013, Nr 3).

Tenor

I. II.