BGH - Beschluß vom 11.07.1985
III ZR 137/84
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; SchlHStrWG § 45;
Fundstellen:
VRS 69, 404
ZfS 1986, 37
Vorinstanzen:
SchlHOLG,

Streupflicht einer Gemeinde gleich nach Auftreten von Glatteis

BGH, Beschluß vom 11.07.1985 - Aktenzeichen III ZR 137/84

DRsp Nr. 1994/4410

Streupflicht einer Gemeinde gleich nach Auftreten von Glatteis

1. Das Land Schleswig-Holstein hat die den Gemeinden auferlegte Streupflicht öffentlichrechtlich ausgestaltet. 2. Der Streupflichtige haftet einem Fußgänger nicht, wenn dieser schon gleich nach dem Auftreten des Glatteises gestürzt ist und kein Anlaß zu "vorbeugendem Streuen" bestand.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; SchlHStrWG § 45;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.