Streupflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft bei Eisregen
OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2000 - Aktenzeichen 11 U 45/98
DRsp Nr. 2004/19724
Streupflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft bei Eisregen
Eine kommunale Gebietskörperschaft ist verpflichtet, die Fußgängerwege auch während eines lang dauernden Eisregens so gut es geht zu sichern. Dabei ist unerheblich, dass das Streugut bei Fortdauer des Eisregens alsbald seine Wirkung einbüßt, wenn es nur die Gefahr des Ausgleitens jedenfalls vermindert.