OLG Hamm - Beschluss vom 12.07.2004
2 Ss OWi 403/04
Normen:
StPO § 267 ; MRK § 6 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 597
VRS 107, 203
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 09.03.2004

Täteridentifizierung, Lichtbild; Bezugnahme; Selbstbelastungsfreiheit im OWi-Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 403/04

DRsp Nr. 2004/12781

Täteridentifizierung, Lichtbild; Bezugnahme; Selbstbelastungsfreiheit im OWi-Verfahren

»Zur ordnungsgemäßen Bezugnahme auf ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild zur Identifizierung des Betroffenen als Führer des Pkw zum Vorfallszeitpunkt.«

Normenkette:

StPO § 267 ; MRK § 6 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274) StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 550 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 5. Oktober 2003 auf der BAB A 43 die an der Vorfallsstelle auf 80 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h überschritten. Der Betroffene hat zu der Frage, ob er Fahrer des Pkw gewesen sei, keine Angaben gemacht. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf ein vom Vorfall gefertigtes Lichtbild/Radarfoto gestützt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat formelhaft, ohne auf die Besonderheiten des angefochtenen Urteils einzugehen, beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.