BGH - Urteil vom 30.06.1994
I ZR 56/92
Normen:
UWG §§ 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1882
BGHR UWG § 1 Vertriebsbindung 8
DAR 1994, 451
GRUR 1994, 827
MDR 1994, 1103
NZV 1995, 67
WM 1994, 2172
wrp 1994, 730
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 4718/90

Tageszulassungen; Veräußerung von Neufahrzeugen durch einen nicht autorisierten Händler nach sogenannter Tageszulassung

BGH, Urteil vom 30.06.1994 - Aktenzeichen I ZR 56/92

DRsp Nr. 1994/3002

"Tageszulassungen"; Veräußerung von Neufahrzeugen durch einen nicht autorisierten Händler nach sogenannter Tageszulassung

»Ein nicht autorisierter Händler handelt wettbewerbswidrig, wenn er den gebundenen Vertragshändler über seine Absicht täuscht, die gelieferten Neufahrzeuge nach sogenannten Tageszulassungen weiterzuveräußern.«

Normenkette:

UWG §§ 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Alleinimporteurin für M.-Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland. Sie vertreibt ihre Neufahrzeuge über ein gedanklich lückenloses Vertriebsbindungssystem. Dem gebundenen Händler ist der Verkauf von Neufahrzeugen an Wiederverkäufer untersagt.

Die Beklagte zu 3 handelt mit Automobilen auch der Marke M.. Der Inhaber der Beklagten zu 2 ist bei ihr als Autoverkäufer angestellt. Keine der Beklagten ist eine autorisierte Händlerin der Klägerin.

Am 9. Februar 1989 kaufte der Inhaber der Beklagten zu 2 bei dem M.-Vertragshändler H. ein Neufahrzeug M. Bus. Das Fahrzeug wurde auf den Inhaber der Beklagten zu 2 am 28. April 1989 zugelassen und war bereits wieder abgemeldet, als es an den Kunden K. verkauft und auf diesen am 5. Mai 1989 zugelassen wurde. Das Auto hatte nur wenige Kilometer auf dem Tachometer.