GFT (VO TSF Nr. 7/86 über Tarife für den; GüKG üKG (GüterkraftverkehrsGGüterkraftverkehrsG) § 22 Abs. 2 ; Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen v. 13.; II/3 Nr. 1); Oktober 1986, BAnz 1986 Nr. 194, S. 14493, Teil;
Fundstellen:
BGHR RKT II/3 Nr. 1 Beförderungsentgelt 1
DRsp II(216)120b
NJW-RR 1991, 1504
VersR 1992, 79
WM 1991, 1997
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,
Tarifzwang bei Güterfernverkehrstransporten innerhalb eines Gemeindetarifbereichs
BGH, Urteil vom 06.06.1991 - Aktenzeichen I ZR 56/90
DRsp Nr. 1992/621
Tarifzwang bei Güterfernverkehrstransporten innerhalb eines Gemeindetarifbereichs
»Güterfernverkehrstransporte innerhalb ein und desselben Gemeindetarifbereichs unterliegen dem Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes ungeachtet dessen, daß der Wortlaut des Tarifs (GFT Teil II/3 Nr. 1) für die Frachtberechnung allein auf eine Tarifentfernung zwischen mehreren entfernungsbestimmenden Gemeindetarifbereichen abstellt. Maßgebend für die Ermittlung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts ist in diesen Fällen die tatsächlich zurückgelegte Straßenentfernung zwischen Ein- und Ausladestelle.«
Normenkette:
GFT (VO TSF Nr. 7/86 über Tarife für den; GüKG üKG (GüterkraftverkehrsGGüterkraftverkehrsG) § 22 Abs. 2 ; Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen v. 13.; II/3 Nr. 1); Oktober 1986, BAnz 1986 Nr. 194, S. 14493, Teil;
Tatbestand:
Die Klägerin, die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Unterschiedsbetrags in Höhe von 11.509, 25 DM zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Beförderungsentgelt gemäß § 23 Abs. 3GüKG in Anspruch.
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