KG - Beschluss vom 15.01.2020
3 Ws (B) 4/20 - 162 Ss 171/19
Normen:
OWiG § 11 Abs. 2; StVO § 41 Abs. 1; StVO Anlage 2 Abschnitt 6 lfd. Nr. 27, 29 Zeichen 251;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 297 OWi 1531/18

Tatbestandsmäßigkeit der Fehlinterpretation einer optisch richtig wahrgenommenen Verkehrsregelung

KG, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 4/20 - 162 Ss 171/19

DRsp Nr. 2020/4890

Tatbestandsmäßigkeit der Fehlinterpretation einer optisch richtig wahrgenommenen Verkehrsregelung

1. Die Fehlinterpretation einer optisch richtig wahrgenommenen Verkehrsregelung stellt keinen Tatbestandsirrtum i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG, sondern einen Verbotsirrtum i.S.v. § 11 Abs. 2 OWiG dar, der insbesondere für Berufskraftfahrer in der Regel vermeidbar ist. 2. Bei einem Hinweisschild - hier ein rechteckiges Ankündigungsschild auf eine veränderte Verkehrsführung - handelt es sich nicht um eine verkehrserhebliche Anordnung. 3. Der Regelungsinhalt eines solchen Vorschriftszeichen besteht darin, die betroffenen Fahrzeugführer über die veränderte Verkehrsführung - hier wegen der aufgrund des maroden Zustandes eingeschränkten Befahrbarkeit einer Brücke - zu informieren und sie frühzeitig auf die spätere Anordnung des Durchfahrverbotes für einzelne Verkehrsarten hinzuweisen. 4. Erst die Missachtung des Verkehrszeichens und der Verkehrseinrichtungen zum Durchfahrverbot unmittelbar vor der Brücke begründet das bußgeldbewehrte Fehlverhalten des Betroffenen.

Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. September 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.