BGH vom 19.11.1985
1 StR 489/85
Normen:
StGB StGB (1975) § 316a Abs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 33, 378
DRsp III(336)247a-b
EzSt StGB § 316a Nr. 2
JR 1986, 428
JZ 1987, 48
MDR 1986, 334
NJW 1986, 1623
NStE StGB § 316a Nr. 1
NStZ 1986, 551

Tatbestandsvollendung; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

BGH, vom 19.11.1985 - Aktenzeichen 1 StR 489/85

DRsp Nr. 1992/4046

Tatbestandsvollendung; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

»Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer ist vollendet, wenn der Täter das Opfer zu einer gemeinsamen Fahrt bestimmt, auf der er unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs mit den in § 316a StGB bezeichneten Mitteln eine der dort bezeichneten Taten begehen will. Dabei ist das Merkmal "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs " jedoch nicht erfüllt, wenn die in § 316a StGB bezeichneten Straftaten an einem Ort begangen werden sollen, an den der Täter das Opfer zwar von dem Haltepunkt des Kraftwagens aus locken will, der seinerseits aber keine zum Straßenverkehr wesenseigene Beziehung aufweist.«

Normenkette:

StGB StGB (1975) § 316a Abs. 1;

Das Landgericht hat den Angeklagten H wegen - gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten K begangenen - räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten H hat Erfolg.