OLG Celle - Beschluss vom 28.04.2021
3 Ss 25/21
Normen:
StGB § 315d;
Vorinstanzen:
AG Zeven, vom 25.01.2021

Tatsächlich im Einzelfall erzielbare Geschwindigkeit als Kriterium für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGBMaximal aus Fahrersicht angestrebte Geschwindigkeit als höchstmögliche Geschwindigkeit

OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 3 Ss 25/21

DRsp Nr. 2021/8211

Tatsächlich im Einzelfall erzielbare Geschwindigkeit als Kriterium für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB Maximal aus Fahrersicht angestrebte Geschwindigkeit als "höchstmögliche" Geschwindigkeit

Das Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB meint nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Zeven vom 25. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StGB § 315d;

Gründe: