OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2010
16 B 428/10
Normen:
FeV Anlage 4;
Fundstellen:
DAR 2011, 169

Tauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei nahezu täglichem oder gewohnheitsmäßigem Konsum von Cannabis; Begriff des täglichen bzw. nahezu täglichen Konsums als integraler Bestandteil des Alltagslebens; Begriff des gewohnheitsmäßigen Konsums

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 16 B 428/10

DRsp Nr. 2011/91

Tauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei nahezu täglichem oder gewohnheitsmäßigem Konsum von Cannabis; Begriff des täglichen bzw. nahezu täglichen Konsums als integraler Bestandteil des Alltagslebens; Begriff des gewohnheitsmäßigen Konsums

Die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis kann nur dann als regelmäßig im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne (Nr. 9.2.1 Anlage 4 zur FeV) angesehen werden, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. März 2010 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 618/10 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV Anlage 4;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Nach summarischer Bewertung erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig. Aus dem Umgang des Antragstellers mit Cannabis lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten, dass dieser ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.