OLG Hamm - Beschluss vom 01.12.2005
2 Ss OWi 811/05
Normen:
StVO § 23 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 358
VRS 110, 43
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 16.09.2005

Telefon: Handybenutzung; Pkw; laufender Motor

OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 811/05

DRsp Nr. 2006/478

Telefon: Handybenutzung; Pkw; laufender Motor

»Ordnungswidrig i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO handelt auch, wer in seinem Pkw mit laufendem Motor vor einer roten Ampelanlage wartet und sein Mobiltelefon zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand nimmt. Ohne Belang ist dabei, ob eine Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wird.«

Normenkette:

StVO § 23 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 16. September 2005 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr) gemäß den §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 40,00 EURURO verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.