OLG Nürnberg - Urteil vom 27.03.1997
13 U 3005/96
Normen:
BGB § 833 S. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(146)95a-b
NJWE-VHR 1997, 261
OLGReport-Nürnberg 1997, 285
VersR 1999, 240
r+s 1997, 414
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3110/94

Tierhalterhaftung nach Übergabe des Tieres an den gewerblichen Betreiber einer Tierklinik

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.03.1997 - Aktenzeichen 13 U 3005/96

DRsp Nr. 1998/10986

Tierhalterhaftung nach Übergabe des Tieres an den gewerblichen Betreiber einer Tierklinik

»Der Schutzbereich des § 833 Satz 1 BGB ist nicht mehr berührt, wenn der (gewerbliche) Betreiber einer Tierklinik ein Tier zum Zwecke einer Behandlung oder Diagnose vom Tierhalter übernommen hat und sodann, in Abwesenheit des Tierhalters, dem Betreiber der Tierklinik durch die Realisierung der Tiergefahr ein Schaden entsteht.«

Normenkette:

BGB § 833 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in der Sache von Erfolg. Der Senat ist, anders als das Landgericht, zu dem Ergebnis gelangt, daß die dem Beklagten als Halter des Pferdes ... grundsätzlich obliegende Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB) bezüglich des Schadensfalles in der Tierklinik der Kläger am Nachmittag des 3. November 1993 nicht zum Tragen kommt: