OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.03.2020
1 Rb 36 Ss 832/19
Normen:
BKatV § 4 Abs. 4; StPO § 473 Abs. 1; StVO § 23 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 130 Js 23298/19

Touchscreen als Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVOFahrverbot wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 - Aktenzeichen 1 Rb 36 Ss 832/19

DRsp Nr. 2022/1543

Touchscreen als Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO Fahrverbot wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts

Der in einem Tesla fest eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) stellt auch als sicherheitstechnisches Bedienteil ein Gerät nach § 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO dar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2019 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 4; StPO § 473 Abs. 1; StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe

I.