OLG Celle - Beschluss vom 05.04.2017
1 Ss (OWi) 5/17
Normen:
OWiG § 29a Abs. 2; OWiG § 29a Abs. 3; StVO § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bückeburg, vom 13.09.2016

Transport kühlbedürftiger Fertiglebensmittel unterfällt nicht der Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 5/17 - Aktenzeichen 1 Ws 27/17

DRsp Nr. 2017/7990

Transport kühlbedürftiger Fertiglebensmittel unterfällt nicht der Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

1. Ein kühlbedürftiges Fertiggericht mit Fleischanteil (Lasagne) unterfällt nicht der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO. 2. Frische Milcherzeugnisse beziehungsweise frische Fleischerzeugnisse sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder ganz überwiegend aus Milch beziehungsweise Fleisch bestehen, also das Ergebnis einer Bearbeitung von Milch oder Fleisch sind, nicht aber kühlbedürftige Fertiglebensmittel, die unter Verwendung unter anderem von Milch beziehungsweise Fleisch produziert wurden.

Die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bückeburg vom 13. September 2016 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Verfallsbeteiligten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird als unbegründet verworfen.

Die Verfallsbeteiligte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der sofortigen Beschwerde zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 29a Abs. 2; OWiG § 29a Abs. 3; StVO § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.