BGH - Beschluss vom 06.02.2017
IV ZR 211/16
Normen:
ZPO § 552a S. 1; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 409/15
OLG Köln, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 64/16

Treuwidrige Ausübung des Widerrufrechts durch den Versicherungsnehmer; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht

BGH, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen IV ZR 211/16

DRsp Nr. 2017/4738

Treuwidrige Ausübung des Widerrufrechts durch den Versicherungsnehmer; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; VVG a.F. § 5a;

Gründe

I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 2004 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) mit dem Versicherer abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom Februar 2014 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. und später hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.