OLG Celle - Urteil vom 27.09.2005
14 U 59/05
Normen:
BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) ; PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 38/04

Treuwidrige Berufung auf die dauerhafte Hemmung dreijähriger Verjährungsfrist des § 852 BGB a. F. durch Anmeldung der Ansprüche beim Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers

OLG Celle, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 14 U 59/05

DRsp Nr. 2005/18109

Treuwidrige Berufung auf die dauerhafte Hemmung dreijähriger Verjährungsfrist des § 852 BGB a. F. durch Anmeldung der Ansprüche beim Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers

»Auf eine dauerhafte Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB a. F. durch Anmeldung seiner Ansprüche beim Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers kann der Geschädigte sich nach Treu und Glauben nicht mehr berufen, wenn er, nachdem der Versicherer die letzten Zahlungen geleistet hat, jahrelang nicht mehr auf die Angelegenheit zurückgekommen ist.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) ; PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem er als Fußgänger am 7. Februar 1985 von einem Pkw angefahren wurde, der von einer Versicherungsnehmerin der Beklagten geführt wurde. Dabei erlitt er eine Verletzung des rechten Schienbeinkopfes, die auch nach einer Operation weiter zu Beschwerden führte. Inwieweit beim Kläger eine dauerhafte Schmerzsymptomatik bestand, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist allerdings die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen dieses Verkehrsunfalls.