OLG Hamm - Beschluss vom 21.07.2004
2 Ss 178/04
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 267 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 101
NZV 2005, 161
VRS 107, 431
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 20.01.2004

Trunkenheit im Verkehr; hohe BAK; Trunkenheitsfahrt; Fahrlässigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 2 Ss 178/04

DRsp Nr. 2004/19002

Trunkenheit im Verkehr; hohe BAK; Trunkenheitsfahrt; Fahrlässigkeit

»Auf vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr kann in der Regel nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden.«

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO § 267 ; StPO § 261 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil verworfen. Hiergegen wendet sich nunmehr noch der Angeklagte mit seiner auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Angeklagte wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig ist.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.