OLG Hamm - Beschluss vom 26.03.2004
3 Ss 77/04
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 08.12.2003

Trunkenheit im Verkehr; Vorsatz; weitere Feststellungen, Beweisanzeichen, Ausfallerscheinungen

OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 3 Ss 77/04

DRsp Nr. 2004/7431

Trunkenheit im Verkehr; Vorsatz; weitere Feststellungen, Beweisanzeichen, Ausfallerscheinungen

»Nach einhelliger Meinung der Oberlandesgerichte kann das Vorliegen von vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden, vielmehr müssen i.d.R. weitere Feststellungen getroffen werden.«

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 35,- EURO verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.