OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.10.2010
Ss 104/2010 (141/10)
Normen:
StGB § 316 Abs. 2; StPO § 81a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 2;
Fundstellen:
VRA 2011, 10
VRR 2010, 470-471
StRR 2011, 72 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
DAR 2011, 95-96
NStZ 2011, 444
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 04.03.2010

Über einen positiven Blutwirkstoffbefund hinaus erforderliche Beweisanzeichen zum Beleg der Fahruntüchtigkeit während einer Drogenfahrt

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen Ss 104/2010 (141/10)

DRsp Nr. 2013/13653

Über einen positiven Blutwirkstoffbefund hinaus erforderliche Beweisanzeichen zum Beleg der Fahruntüchtigkeit während einer Drogenfahrt

Bei einer Drogenfahrt kann nicht allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten auf seine Fahruntüchtigkeit. Vielmehr bedarf es außer einem positiven Blutwirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen, d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 4. März 2010 mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Saarlouis zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 2; StPO § 81a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 2;

Gründe