BGH - Urteil vom 20.09.1994
VI ZR 285/93
Normen:
AFG §§ 58, 127 ; BGB §§ 407, 412 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen:
BB 1995, 50
BGHR AFG § 58 Abs. 1 Satz 1 Forderungsübergang 1
BGHR BGB § 407 Abs. 1 Sozialversicherungsträger 2
BGHZ 127, 120
DAR 1994, 493
MDR 1995, 366
NJW 1994, 3097
SP 1995, 9
VersR 1994, 1450
ZIP 1994, 1618
ZfS 1994, 441
r+s 1995, 19
Vorinstanzen:
LG Bonn,

Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit; Geltung eines Vergleichs

BGH, Urteil vom 20.09.1994 - Aktenzeichen VI ZR 285/93

DRsp Nr. 1995/291

Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit; Geltung eines Vergleichs

»a) Der Ersatzanspruch eines nicht sozialversicherten Verletzten gegen den Schädiger geht im Umfang kongruenter Rehabilitationsleistungen schon im Zeitpunkt des Schadenseintritts auf die Bundesanstalt für Arbeit über, wenn bereits zu dieser Zeit mit solchen Leistungen ernsthaft zu rechnen ist. b) Haben der Schädiger oder der für ihn handelnde Haftpflichtversicherer bei dem Abschluß eines Abfindungsvergleichs mit dem Verletzten Kenntnis von Tatsachen, nach denen Rehabilitationsleistungen der Bundesanstalt für Arbeit ernsthaft in Betracht zu ziehen sind, so muß die Bundesanstalt den Vergleich nicht gegen sich gelten lassen.«

Normenkette:

AFG §§ 58, 127 ; BGB §§ 407, 412 ; SGB X § 116 ;

Tatbestand:

Die klagende Bundesanstalt für Arbeit (künftig: BA) begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Rehabilitationsleistungen.