BGH - Urteil vom 12.11.1985
VI ZR 223/84
Normen:
VVG § 67 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp II(228)141a-b
FamRZ 1986, 242
MDR 1986, 398
VRS 70, 191
VersR 1986, 333
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Übergang von Ansprüchen gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auf den Versicherer

BGH, Urteil vom 12.11.1985 - Aktenzeichen VI ZR 223/84

DRsp Nr. 1992/4054

Übergang von Ansprüchen gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auf den Versicherer

»Zur Frage, wann ein verheirateter Sohn mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 67 Abs. 2 VVG lebt.«

Normenkette:

VVG § 67 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte verschuldete am 6. März 1982 mit einem beim Kläger vollkasko-versicherten PKW seines Vaters einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Der Kläger zahlte seinem Versicherungsnehmer eine Entschädigung von 11.541,80 DM. Er verlangt vom Beklagten aus übergegangenem Recht nach § 67 Abs. 1 VVG Ersatz seiner Aufwendungen. Der Beklagte macht geltend, der Kläger könne gemäß § 67 Abs. 2 VVG bei ihm keinen Rückgriff nehmen, da er mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft lebe, und, wie zwischen den Parteien außer Streit ist, den Schaden nicht vorsätzlich verursacht habe.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe: