BGH - Urteil vom 30.06.2023
V ZR 165/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 1018;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 854
MDR 2023, 1307
NJW-RR 2023, 1441
NZM 2023, 899
NotBZ 2023, 461
ZfBR 2023, 761
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 404/20
OLG Karlsruhe, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 151/21

Übernahme einer (deckungsgleichen) Baulast durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks als Folge des als gesetzlichen Folge der Bestellung einer Grunddienstbarkeit entstandenen Begleitschuldverhältnisses; Eingetragenes uneingeschränktes Geh- und Fahrtrecht

BGH, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen V ZR 165/22

DRsp Nr. 2023/11235

Übernahme einer (deckungsgleichen) Baulast durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks als Folge des als gesetzlichen Folge der Bestellung einer Grunddienstbarkeit entstandenen Begleitschuldverhältnisses; Eingetragenes uneingeschränktes Geh- und Fahrtrecht

a) Aus dem als gesetzliche Folge der Bestellung einer Grunddienstbarkeit entstandenen Begleitschuldverhältnis kann sich ergeben, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks auch eine (deckungsgleiche) Baulast übernehmen muss.b) Eine solche Verpflichtung setzt unter anderem voraus, dass die Grunddienstbarkeit nach ihrem Inhalt und Umfang die von einer Bebauung herrührenden Nutzungen umfasst, was bei einem uneingeschränkten Geh- und Fahrtrecht regelmäßig anzunehmen ist; es ist nicht erforderlich, dass die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt wurde, die Bebauung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen.(Fortbildung von Senat, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348 ff.)

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat - vom 4. August 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1018;

Tatbestand