OLG Hamm - Urteil vom 19.11.1997
20 U 61/96
Normen:
AUB (88) § 11 ; VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1998, 170
VersR 1998, 1273
ZfS 1998, 341
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 171/95

Überprüfung der Entscheidung des Versicherers bei Neufestsetzung der Invalidität in der Unfallversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 20 U 61/96

DRsp Nr. 1998/2368

Überprüfung der Entscheidung des Versicherers bei Neufestsetzung der Invalidität in der Unfallversicherung

»1. Behält sich keine der Parteien die Neufestsetzung der Invalidität vor (§ 11 IV S. 2 AUB 88), kommt es für die Überprüfung der Entscheidung des Versicherers in der Regel nur auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung an. Spätere Veränderungen bleiben außer Betracht.2. Ohne Vorbehalt können die Parteien eine Neubemessung der Invalidität nur vertraglich vereinbaren.3. Für die Rückforderung einer überzahlten Invaliditätsentschädigung sind die Ergebnisse der Neufestsetzung auch dann nicht verbindlich, wenn eine nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzte Frist verstrichen ist. Für die Überprüfung ist auf den Zeitpunkt der Neubemessung abzustellen.«

Normenkette:

AUB (88) § 11 ; VVG § 12 Abs. 3 ;

Tatbestand: