Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts - 6. Kleine Strafkammer - Konstanz vom 10. Juni 2016 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO aufgehoben.
2.Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
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