OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.08.2016
3 Ws 591/16
Normen:
StGB § 69; StPO § 11a;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Js 8558/15

Überprüfung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in der Beschwerdeinstanz

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen 3 Ws 591/16

DRsp Nr. 2016/15234

Überprüfung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in der Beschwerdeinstanz

Die vom Tatgericht vorgenommene Wertung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der mangelnden charakterlichen Eignung des Angeklagten ist vom Beschwerdegericht grds. hinzunehmen, so dass eine vom Urteil abweichende Beurteilung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der des § 111 a StPO nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein solcher Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn die schriftlichen Urteilsgründe einen materiell-rechtlichen Fehler aufweisen, der einen Erfolg der Revision mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.

Tenor

1

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts - 6. Kleine Strafkammer - Konstanz vom 10. Juni 2016 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO aufgehoben.

2.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StGB § 69; StPO § 11a;

Gründe