BGH - Urteil vom 18.06.1985
VI ZR 126/84
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
DAR 1985, 319
ES Kfz-Schaden A-2/12
VRS 69, 162
VersR 1985, 963

Überprüfung der Werte von Ersatzbeschaffung und Schadensersatz auf fiktiver Reparaturkostenbasis durch das Gericht

BGH, Urteil vom 18.06.1985 - Aktenzeichen VI ZR 126/84

DRsp Nr. 1994/1416

Überprüfung der Werte von Ersatzbeschaffung und Schadensersatz auf fiktiver Reparaturkostenbasis durch das Gericht

Erforderliche tatrichterliche Überprüfung der im Kfz-Schadensersatzprozeß vorgelegten Werte für den Kostenvergleich zwischen Ersatzbeschaffung und - vom Geschädigten angestrebter - fiktiver Reparaturkostenbasis.

Normenkette:

BGB § 249;

Sachverhaltsdaten:

Der erheblich beschädigte Pkw des Kl. hatte einen Wiederbeschaffungswert von 19.400,- DM, die Reparatur hätte 14.025,23 DM gekostet. Der Kl. gab das Unfallfahrzeug beim Kauf eines Neuwagens für 10.250,- DM in Zahlung.