OLG Koblenz - Beschluss vom 26.08.2010
2 SsBs 84/10
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 275 Abs. 1 S. 2; StPO § 275 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
NZV 2011, 359
VRR 2011, 116
zfs 2010, 650
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 01.03.2010

Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist wegen Unauffindbarkeit der Akten

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 2 SsBs 84/10

DRsp Nr. 2011/3218

Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist wegen Unauffindbarkeit der Akten

Es liegt keine Rechtfertigung der Fristüberschreitung gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG vor, wenn die Akten zeitweilig unauffindbar waren, da dies kein "nicht voraussehbarer und unabwendbarer Umstand" i. S. von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 1. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 275 Abs. 1 S. 2; StPO § 275 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Koblenz hat den Betroffenen am 1. März 2010 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs um 52 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße in Höhe von 240 € verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Gegen das Urteil hat der Verteidiger am 2. März 2010 Rechtsbeschwerde eingelegt und in seiner Begründungsschrift vom 18. Juni 2010 die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Hinsichtlich Letzterem beanstandet er, dass das Urteil nicht fristgerecht zu den Akten gebracht worden sei.