Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs auch Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf bedingungsgemäße Entschädigung aus dem Unfallereignis vom 18.12.1997 gemäß § 398 BGB in Verbindung mit §§ 1, 49 VVG, in weiterer Verbindung mit §§
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