OLG Naumburg - Beschluss vom 09.12.2015
2 Ws 221/15
Normen:
OWiG § 69 Abs. 5 S. 1; MessEG § 31 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
DAR 2016, 215
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 719 Js 204534/15

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener OrtschaftenFehlen einer Lebensakte über das GeschwindigkeitsmessgerätZurückverweisung an die Verwaltungsbehörde

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 221/15

DRsp Nr. 2016/2521

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften Fehlen einer Lebensakte über das Geschwindigkeitsmessgerät Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde

Wird für ein Geschwindigkeitsmessgerät keine Lebensakte geführt, obliegt der Bußgeldbehörde die Klärung der Frage, ob an dem Gerät nach der letzten Eichung Reparaturen vorgenommen worden sind. Hat sie dies nicht getan, kann das Amtsgericht die Sache gemäß § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 1. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 69 Abs. 5 S. 1; MessEG § 31 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

I.