FG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.2010
8 K 95/09 Verk
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 3; KraftStG § 3 Nr. 4; KraftStG § 3 Nr. 5; GO NW § 114 a Abs. 3 Satz 2;

Übertragung von hoheitlichen Pflichtaufgaben einer Gemeinde auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts: Einsatz von Kfz zum Wegebau; Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; Übertragung; Hoheitliche Pflichtaufgaben; Anstalt des öffentlichen Rechts; Wegebau

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 8 K 95/09 Verk

DRsp Nr. 2010/13513

Übertragung von hoheitlichen Pflichtaufgaben einer Gemeinde auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts: Einsatz von Kfz zum Wegebau; Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; Übertragung; Hoheitliche Pflichtaufgaben; Anstalt des öffentlichen Rechts; Wegebau

Eine städtische Anstalt des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Pflichtaufgaben der Gebietskörperschaft wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 KraftStG für die zum Wegebau verwendeten Fahrzeuge.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 3; KraftStG § 3 Nr. 4; KraftStG § 3 Nr. 5; GO NW § 114 a Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Kraftfahrzeuge der Klägerin gemäß § 3 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) steuerbefreit sind.

Mit Satzung vom 19.12.2006 errichtete die Stadt A-Stadt gemäß § 114a Gemeindeordnung (GO) Nordrhein Westfalen (NW) zum 01.01.2007 die Klägerin in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR).

Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung wurden folgende Aufgaben auf die Klägerin übertragen:

die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt A-Stadt nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere von § 53 Abs. 1 LWG,

Bau, Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze und Kleingartenanlagen,