BGH - Beschluß vom 09.07.1985
VI ZR 18/84
Normen:
BGB § 831 ;
Fundstellen:
VRS 69, 403
ZfS 1986, 37

Überwachung des Kraftfahrers durch den Geschäftsherrn

BGH, Beschluß vom 09.07.1985 - Aktenzeichen VI ZR 18/84

DRsp Nr. 1994/4413

Überwachung des Kraftfahrers durch den Geschäftsherrn

Die Anforderungen an die Pflicht des Geschäftsherrn, seinen Kraftfahrer zu überwachen, dürfen nicht überspannt werden.

Normenkette:

BGB § 831 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangte von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30.5.1975. Mit der Klage hat der Kläger einen Sachschaden von 6.705,78 DM, Verdienstausfall in Höhe von 250.977,10 DM für die Zeit vom 31.5.1975 bis 8.10.1978, eine angemessenes Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle Zukunftsschäden begehrt. Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 80.000 DM (abzüglich gezahlter 20.000 DM) und einen Teil seines Sachschadens zuerkannt. Den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall hat es in Höhe von 126.580,75 DM abgewiesen. Im übrigen hat es die Klage dem Grunde nach zu 80 % für gerechtfertigt erklärt und hinsichtlich des Zukunftsschadens eine entsprechende Feststellung getroffen.