OLG Hamm - Urteil vom 25.05.2004
9 U 208/03
Normen:
BGB (a.F.) § 839 § 847 Abs. 1 ; StrWGNW § 9 ; StrWGNW § 9a ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 258
VersR 2006, 425
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 77/03

Umfang der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde in Bezug auf die Oberfläche von Fahrbahnen

OLG Hamm, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 9 U 208/03

DRsp Nr. 2005/4037

Umfang der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde in Bezug auf die Oberfläche von Fahrbahnen

»Es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden, die Oberflächen von Fahrbahnen in einem auch für den schadlosen Fußgängerverkehr geeigneten Zustand zu halten. Das gilt auch dann, wenn etwa im Bereich einer nahe liegenden Gaststätte damit gerechnet werden muss, dass Fußgänger dort die Fahrbahn überqueren.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 839 § 847 Abs. 1 ; StrWGNW § 9 ; StrWGNW § 9a ; GG Art. 34 ;

Entscheidungsgründe:

(gem. § 540 ZPO)

I.

Die Klägerin ist in der Nacht vom 18. auf den 19.08.2000 in L beim Überqueren der vor der Gaststätte L1 verlaufenden S Straße in ein Schlagloch getreten, dabei umgeknickt und hat sich eine offene Unterschenkelfraktur zugezogen. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz (6.258,34 Euro), Schmerzensgeld (vorgesteller Betrag mindestens 8.000,-- Euro) und Feststellung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden gerichtete Klage abgewiesen. Auf die hierzu in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter, geht dabei aber nunmehr von einem klägerseits als angemessen angesehenen Mindestschmerzensgeldbetrag von 5.000,-- Euro aus.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.