OLG Köln - Urteil vom 27.04.2010
9 U 128/08
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 29/08

Umfang der Aufklärungsobliegenheit nach Entwendung eines Pkw

OLG Köln, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 9 U 128/08

DRsp Nr. 2010/11193

Umfang der Aufklärungsobliegenheit nach Entwendung eines Pkw

1. Gem. § 7 I Abs. 2 S. 4 AKB hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Schadens Fragen des Versicherers nach Vorschäden richtig und vollständig zu beantworten. 2. Von einem arglistigen Verschweigen eines Vorschadens ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur wissentlich falsches bekundet hat, sondern bewusst auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wollte. Das ist in aller Regel der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer über den Wert der versicherten und zu entschädigenden Sache oder über diesen Wert bestimmende Faktoren in erheblichem Maße zu täuschen versucht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2008 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 29/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.