OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2017
6 U 139/16
Normen:
AKB 2014 Ziffer A.2.3;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 165/16

Umfang der Ausschlussklausel für Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs in der Fahrzeugversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 6 U 139/16

DRsp Nr. 2017/5042

Umfang der Ausschlussklausel für Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs in der Fahrzeugversicherung

Lösen sich beim Abbremsen eines Fahrzeugs Eisplatten vom Dach eines gezogenen Anhängers und beschädigen diese die Heckklappe des Zugfahrzeugs, greift die Ausschlussklausel in Ziffer A.2.3 AKB 2014. Auf den Hinweis des Senats ist die Berufung zurückgenommen worden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Normenkette:

AKB 2014 Ziffer A.2.3;

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten auf Basis der AKB Stand Juli 2014 (Anlage K2) geführten Kasko-Versicherung geltend, nachdem sich am 21.01.2016 beim Abbremsen des versicherten Fahrzeuges Eisplatten vom Dach eines gezogenen Anhängers lösten, auf die Heckklappe des versicherten Fahrzeuges fielen und diese beschädigten.