KG - Urteil vom 14.07.2015
21 U 202/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 166; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 428/09

Umfang der Beratungspflicht des Anlageberaters bei Empfehlung einer Kapitalanlage in einen geschlossenen ImmobilienfondsDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der rechtzeitigen Übergabe des Emissionsprospekts

KG, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 21 U 202/13

DRsp Nr. 2017/3118

Umfang der Beratungspflicht des Anlageberaters bei Empfehlung einer Kapitalanlage in einen geschlossenen Immobilienfonds Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der rechtzeitigen Übergabe des Emissionsprospekts

1. Wenn sich der Anlageberater zur Erfüllung seiner Pflichten aus einem stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrag eines Prospektes bedient haben will, hat er aufzuzeigen, wann der Prospekt so rechtzeitig übergeben worden sei, dass eine Kenntnisnahme vor Zeichnung möglich gewesen wäre. Die Übergabe muss konkret und einlassungsfähig dargelegt werden, Angaben ins Blaue hinein reichen nicht aus. Gelingt diese Darlegung, hat ggf. der Anleger zu beweisen, dass die konkret behauptete Übergabe nicht stattgefunden habe. Dabei muss er ggf. die Indizwirkung einer von ihm unterschriebenen Prospektübergabe-bestätigung entkräften. Geht der Beweis fehl, ist von einer Prospektübergabe auszugehen. 2. Der prospektverwendende Anlageberater hat die Anlage, die dieser empfehlen will, mit beraterüblichem, kritischem Sachverstand zu prüfen.