LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2016
2 Sa 687/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 3a; BGB § 613a; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 7
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 9390/15

Umfang der Beratungspflicht des Arbeitgebers gem. § 17 Abs. 2 KSchGZulässigkeit der Aushebung einer Streikbruchprämie

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 687/16

DRsp Nr. 2017/3197

Umfang der Beratungspflicht des Arbeitgebers gem. § 17 Abs. 2 KSchGZulässigkeit der Aushebung einer "Streikbruchprämie"

Der Arbeitgeber hat seine Beratungspflicht i.S.v. § 17 Abs. 2 KSchG erfüllt, wenn er mit ernsthaftem Willen zu einer Einigung zu gelangen, die Verhandlungsgegenstände gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2KSchG mit dem Betriebsrat erörtert hat. Zwar sieht die Regelung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG die Beratungspflicht vor, "um zu einer Einigung zu gelangen", es besteht jedoch kein Zwang zur Einigung, zumal Möglichkeiten zur Vermeidung von Kündigungen bzw. der Milderung von Folgen nur zu beraten sind. Das Ende des Konsultationsverfahrens ist begrifflich nicht im Sinne eines prozessualen Verfahrensabschlusses, sondern als Erfüllung der Beratungspflicht zu verstehen. Somit kann das Ergebnis der Verhandlungen sowohl in einer Übereinkunft als auch im Scheitern liegen. Nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Richtlinie 98/59/EG steht die Beurteilungskompetenz bezüglich des Scheiterns der Verhandlungen dem Arbeitgeber zu, denn er bleibt frei in seiner Entscheidung, ob er Massenentlassungen durchführen will.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.03.2016 - 18 Ca 9390/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § Abs. ;